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Die erste Verbrennung einer Hexe fand wohl 1272 in Toulouse statt, nachdem “eine Frau in Südfrankreich die sogenannte Teufelsbuhlschaft (10)” gestand.
Ab dem 14. Jahrhundert setzten dann verstärkt Verfolgungen von Hexen ein, Hinrichtungen wegen
“hexerischem Kinderverspeisen und
Kinderrauben” (11) erfolgten bereits 1360. Die “Blüte” der Hexenbrände war das 17. Jahrhundert. Bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts sollen “etwa einhunderttausend Menschen zum Feuertod
verurteilt worden sein, meist Frauen, nur etwa ein zehntel Männer”(12). Das Vorgehen gegen das Zauberwesen bestätigte Papst Innocenz VIII. in der Bulle Summis desiderantes vom 03.12.1484. Im Jahre 1487 erschien in Straßburg der
Hexenhammer (Malleus maleficarum), ein dreiteiliges Werk der Inquisitoren Heinrich Institoris (Krämer) und Jakob Sprenger. Es muss allerdings angezweifelt werden, dass Sprenger wirklich Mitverfasser des Hexenhammers ist. Servatius Frankel, ein Vertrauter Sprengers und sein Nachfolger als Prior des Kölner Dominikanerklosters schrieb im Sommer 1496 in einem Brief, Institoris habe das Werk allein verfasst. Dafür spricht auch, dass Sprenger nicht anwesend war, “als sich Institoris im Mai 1487 mit gefälschten Unterlagen eine Approbation der Kölner Universität für das Werk erschlich - obwohl er doch Professor an dieser Universität war. (
13) Die ersten beiden Teile des Hexenhammers
schildern das Treiben der Hexen. So wird unter anderem dargelegt, dass die Hexerei auf dem
Pakt mit dem Teufel und auf der Teufelsverehrung (Häresie) beruhe. Kirchliche Mittel wie Gebete und Exorzismen würden nicht gegen Taten der Hexen - wie
Tötung von Menschen und Tieren, Vernichtung von ungeborenem Leben im Mutterleib, Erzeugung von Krankheiten, Wettermachten - helfen. Im besonderen verursachte die Behexung beim Manne Impotenz und Unfruchtbarkeit bei der
Frau. Auch stehe die Hexe mit dem Teufel in geschlechtlichem Kontakt, woraus gefolgert wurde, dass mehr Frauen als Männer Umgang mit dem Teufel haben müssten. Der dritte Teil der Schrift befasst sich mit den Normen der
Hexenprozesse und unterweist die Gerichte in dem henkermäßigen Verfahren zur Überführung der Hexen und Zauberer. Geständnisse waren notfalls durch Folter zu erzwingen und in der Regel hatte die Todesstrafe am Ende des
Prozesses zu stehen. “Nicht die ketzerische Qualität des .... Verbrechens der Hexen, sondern das Maleficum....[wird] in den Mittelpunkt gestellt” (14). Das Hexentreiben ist “grundsätzlich auf das weibliche Geschlecht zugespitzt” (15) und es “wird versucht, den Hexenprozess in den Kreis der weltlichen Jurisdiktion hinüberzuspielen. An
Brutalität und Grausamkeit übertrifft der Malleus Maleficarum
alles Frühere”(16).
Grundlage der weltlichen Strafverfolgung war die Peinliche Gerichtsordnung, auch Carolina
genannt, die von Kaiser Karl V. erlassen und auf dem Rechstag zu Regensburg 1532 verbunden mit einer Strafprozessordnung zum Reichsgesetz erhoben worden war. Nach diesem Gesetz ist die Strafe nach Gelegenheit und Ärgernis der Übeltat aus Liebe der Gerechtigkeit und um gemeinen Nutzens willen zu ordnen und zu machen [Art. 104]. Strafen waren Feuertod, Vierteilung durch Zerschneiden des Leibes in vier Stücke, Zerstoßung der Glieder durch das Rad, Ertränken, Erhängen und lebendig Begraben. Zauberei war nur dann mit dem Feuertod bedroht, wenn sie Schaden verursachtr: “Item so jemandt den leuten durch zauberey schaden oder nachteyl zufügt, soll man straffen vom leben zum todt, vnnd man soll solche straffmit dem fewer thun.”(
17). Aber bals hielt sich die Gerichtsbarkein
nicht mehr daran. Die Furcht vor Behexung sah meist schon im Erkranken von Mensch und Vieh, im Mißwuchs, im Hagelschlag in Mißernten und sonstigen Plagen und Kriesen das Werk boshafter Unholdinnen, deren Entdeckung man
sich leicht machte, denn schon ein unangenehmes Äußeres eines Menschen, nicht sofort erkennbare Erwerbsverhältnisse von Nachtbarn, selbt bloße Anklage lenkten den höchsten Verdacht besonders auf ältere Personen.
Teilweise scheint auch Eigennutz die Veranlassung zu Hexenprozessen gewesen sein, da Richter, Schreiber, Büttel, Henker und sonstige am Prozeß Beteiligten reiche Gebühren bezogen. Aufgrund dieser oder ähnlicher
Verdachtsmomente wurden Menschen so lange extremen und grausamen Folterungen untzerzogen, bis sie gestanden, eine Hexe zu sein. |